Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Vermieter

Peter Schwarz
Im Dorf 62
77787 Nordrach

Mobil (01 51) 40 35 54 13
info@schwarz-e-bike.de

Mietverträge können abgeschlossen werden:


Bei Abschluss des Mietvertrags erhält der Mieter dort Schlüssel und Chipkarte für den Zugang zum Bikedepot ausgehändigt. Die Koordinaten des Bikedepots lauten 48 24.074, 8 4.976.

 

§1 Vertragspartner / Datenerhebung / Datensicherung

Vertragspartner des Vermieters sind Personen ab dem 18. Lebensjahr. Vorzulegen ist ein gültiger Ausweis oder Reisepass. Eine Kopie des Ausweispapiers wird zu den Vertragsunterlagen genommen. Daten werden im Rahmen gesetzlicher Vorschriften ausschließlich für vertragliche Zwecke erhoben und – soweit erforderlich – in elektronischer Form gespeichert.

§2 Mietgegenstand und seine bestimmungsgemäße Benutzung

Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrrades an, dass dieses sich in einem mangelfreien, sauberen, fahr- und verkehrssicheren Zustand befindet. Ist der Mieter der Auffassung, die genannten Merkmale treffen nicht zu, hat er das Fahrrad im Bikedepot der Vermieters zu belassen und unverzüglich den Vermieter zu informieren.

Der Mieter nutzt den Mietgegenstand auf eigene Gefahr. Der Mieter versichert mit seiner Unterschrift, über die Verwendung des Fahrrads ausreichend Bescheid zu wissen und über geeignete Ausrüstung (Helm, Schutzkleidung) zu verfügen.

Der Mieter darf das Fahrrad nur in gebrauchs- bzw. verkehrsüblicher Weise und unter der Beachtung gesetzlicher Vorschriften – insbesondere der Straßenverkehrsordnung – benützen.

Ohne Zustimmung des Vermieters sind untersagt: die Weitervermietung bzw. Überlassung an Dritte, die Nutzung zu Test- oder Wettkampfzwecken, die gewerbliche Verwendung, die Benutzung im Ausland.

§3 Preise, Kaution, Reservierung, Vertragsabschluss

Die Preise und Nutzungsbedingungen sind dem jeweiligen Preisaushang im Bikedepot bzw. in der Touristen-Information zu entnehmen oder beim Vermieter zu erfragen. Mietpreise in Angeboten gelten für den jeweils angefragten Mietzeitraum für den Anfragenden als verbindliche Angabe.

Alle Mietpreise, Dienstleistungen uns sonstige Preisangaben beinhalten die jeweils aktuell gültige Mehrwertsteuer. Die Bezahlung des Mietpreises erfolgt im Voraus und muss mit Mietbeginn beglichen sein. Die Zahlung kann per Überweisung vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters eingegangen sein. Ansonsten ist eine Barzahlung bei Vertragsabschluss mögliche (in der Touristen-Information oder im Bikedepot) Kautionen sind je nach Wertigkeit des Mietgegenstandes in bar zu hinterlegen und dienen als Sicherheitsleistung, aus welcher sich der Vermieter bei Verlust, Teilverlust und/oder Beschädigung des Mietgegenstandes schadlos halten kann. Darüber hinausgehende Forderungen werden nach Abzug der Kaution dem Mieter in Rechnung gestellt.

Reservierungen erfolgen nur nach Anzahlung von 100% des Mietpreises des jeweiligen Mietgegenstandes. Die Anzahlung kann per Überweisung auf das Konto des Vermieters oder per Barzahlung an der Kasse des Vermieters erfolgen. Erst nach Eingang der Zahlung auf das Konto des Vermieters bzw. Erhalt in bar sichert dieser die Reservierung verbindlich zu. Der Mieter erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedienungen des Vermieters als Grundlage eines damit geschlossenen Vorvertrages und des späteren Mietvertrages an.

Für Rücktritt und Stornierung gelten in Bezug auf den Mietpreis folgende Bedienungen: bis 7 Tage vor Übergabetermin ist eine Stornierung kostenfrei möglich, zwischen 6 Tagen und 2 Tagen vor Übergabetermin sind 50% des Mietpreises fällig. Wird nicht mindestens 2 Tage vor der Übergabe abgesagt, ist der volle Mietpreis fällig. Erscheint der Mieter zum vereinbarten Mietbeginn nicht, gilt der Mietvertrag nach einer verstrichenen Wartezeit von 30 Minuten las fristlos abgesagt. Der volle Mietpreis ist fällig und der Vermieter ist zur sofortigen Neuvermietung an Dritte berechtigt.

§4 Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand gem. den Bedingungen dieses Vertrages pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu benutzen. Die Regeln hängen im Bikedepot der Vermieters aus. In Zeiten, in denen der Mieter das Fahrrad nicht benützt, ist dieses vom Mieter gegen Entwendung zu sichern. Das Fahrrad muss dazu außerhalb geschlossener Räume an einem massiven, feststehenden Gegenstand mit dem mit vermieteten Schloss gesichert werden. Der Zusatzakku ist beim Abstellen des Fahrrads zu entnehmen und gegen Diebstahl zu sichern Bei mehrtägiger Nutzung ist das Fahrrad nachts über in verschlossenen Räumen (z. B. Fahrradkeller) gesichert zu verwahren. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel spätestens bei Rückgabe des Fahrrads dem Vermieter unaufgefordert mit zuteilen. Bei Defekten am Fahrrad, die eine Weiterverwendung bzw. Weiterfahrt gemäß Mietvertrag nicht zulassen, ist umgehend der Vermieter zu benachrichtigen.

§5 Defekte und Reparaturen

Wird eine Reparatur des Fahrrads während der Mietdauer notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten der Instandsetzung, wenn die Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht.

Verschuldet der Mieter den Schaden, so haftet er für die Kosten. Es gelten folgende Zuordnungen: Schäden, wie z. B. Schlauch- und Reifendefekte, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten zur Instandsetzung bzw. der Ersatz aufgrund Unfall oder missbräuchlicher Verwendung (wie verbogene bzw. zerstörte Rahmenteile oder Gabeln) hat der Mieter zu tragen. Kosten für während der Mietdauer verlorene, beschädigte Mietgegenstände oder Teile davon trägt der Mieter. Dies gilt auch für Kosten für Wiederbeschaffung, Instandsetzung und Inbetriebnahme.

Der Vermieter entscheidet, wie ein Schaden behoben wird. Sucht – in Abstimmung mit dem Vermieter – der Mieter selbst einen (vom Vermieter benannten) Fachbetrieb auf und werden bei der Reparatur Teile erneuert, so bleiben die ausgebauten Teile im Eigentum des Vermieters und sind diesem unverzüglich und unaufgefordert durch den Mieter zu Beweiszwecken vorzulegen. Die Vorlage erfolgt auch zum Nachweis der Erfordernis einer Reparatur, sofern der Mieter geldliche Ersatzforderungen gegen den Vermieter geltend macht (z. B. Mieter in Reparaturbetrieb in Vorlage getreten). Ein Recht auf Tausch des Mietgegenstandes vor Ort auf Seiten des Mieters besteht nicht. Ein nicht mehr fahrbereites und nicht repariertes Fahrrad hat der Mieter auf eigene Kosten und eigenes Risiko an den Vermieter zurück zu bringen. Kosten für Reparaturen, welche der Mieter ohne Zustimmung der Vermieters veranlasst, werden vom Vermieter grundsätzlich nicht ersetzt.

Der Vermieter behält sich das Recht auf Schadenersatz gegenüber dem Mieter vor, wenn ein Mietgegenstand wegen Verlust oder Beschädigung aufgrund nicht bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr neu zu vermieten ist.

§6 Unfall / Diebstahl

Der Mieter ist verpflichtet, neben der Polizei auch den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Mietgegenstand in einen Unfall verwickelt wurde und Dritte zu Schaden gekommen sind. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie amtliche Kennzeichen gegebenen falls beteiligter Fahrzeuge enthalten. Missachtet der Mieter diese Mitteilungspflicht, so haftete er für die die aus der Verletzung dieser Obliegenheit entstandenen Schäden gegenüber dem Vermieter.

Einen Diebstahl eines Mietgegenstandes während der Mietzeit hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter und der zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

Bei allen Anzeigen an die Polizei hat der Mieter das Aktenzeichen bzw. die Tagesbuchnummer der Polizei unverzüglich dem Vermieter zu übermitteln.


§7 Haftung

Der Vermieter haftet neben den ihm in diesem Vertrag auferlegten Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters entfällt im Fall einer unbefugten und/oder unsachgemäßen Benutzung des Mietgegenstandes.

Der Mieter haftet für die Erfüllung seiner vertraglichen Obliegenheiten. Er hat das Fahrrad in dem Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für Schäden aus Diebstahl, Beschädigung, Teilverlust und/oder Verlust des Mietgegenstandes während der Zeit zwischen Übernahme des Mietgegenstandes vom Vermieter bis zur Rückgabe an den Vermieter. Die Haftung erstreckt sich auf die Kosten der Instandsetzung, der Wiederbeschaffung durch den Vermieter (maximal bis zum Zeitwert des Mietgegenstandes), sowie auf entfallene Mieteinnahmen. Bei Verlust von Schlüsseln zu Fahrradschlössern ist aus Sicherheitsgründen das Schloss auf Kosten des Mieters auszutauschen.

Der Mieter erhält vom Vermieter bei Übergabe ein gereinigtes Fahrrad. Dies ist zum Mietende in gereinigtem Zustand an den Vermieter zurück zu geben. Wird der Mietgegenstand grob verschmutzt an den Vermieter zurückgegeben, behält sich dieser vor, eine pauschale Reinigungsgebühr von derzeit 10,00 Euro je Fahrrad zu berechnen.

Alle anfallenden Kosten aus dem Mietverhältnis werden von der vom Mieter hinterlegten Kaution abgerechnet und einbehalten. Der Mieter erhält dafür einen Rechnungsbeleg zum Nachweis. Übersteigen die zu berechnenden Kosten der Kautionssumme, wird dem Mieter der übersteigende Betrag in Rechnung gestellt. Dies gilt gleichermaßen bei Überschreitung der Mietzeit wie auch für Aufwendungen zum Auffinden, Sicherstellen und wieder in Besitz nehmen des Mietgegenstandes. Der Mieter haftete für schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat die Schadennebenkosten zu ersetzen.

Soweit ein Dritter nachweislich die während der Mietzeit bei bzw. durch den Mieter aufgetretene Kosten ersetzt (Leistung einer Versicherung), wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei. Den eindeutigen Nachweis darüber hat der Mieter zu erbringen.

§8 Rückgabe des Mietgegenstandes, Beendigung des Mietverhältnisses

Erfüllungsort des Vertrages sind die Geschäftsräume des Vermieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand spätestens am Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurück zu geben und zwar während der Geschäftszeiten des Vermieters. Eine Rückgabe des Mietgegenstandes außerhalb der Geschäftszeiten (z. B. Durch Anschließen bzw. durch Abstellen von Mietgegenständen außerhalb der Geschäftsräume im nahen Umfelds) erfolgt auf Risiko des Mieters. Er haftete dem Vermieter für jegliche Schäden.

Eine Abholung/Rückführung des Mietgegenstandes durch den Vermieter obliegt dessen Entscheidung. Kosten und Aufwendungen (Zeit und Wegekosten für Mitarbeiter und Transportmittel), welche durch eine Abholung/Rückführung des Mietgegenstandes in die Geschäftsräume des Vermieters entstehen, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt. Das Mietverhältnis kann vom Vermieter fristlos gekündigt werden, wenn der Mietgegenstand unsachgemäß verwendet wird. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.

Wird der Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück gegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen weiteren Miettag den jeweilig gültigen Tagesmietzins zu zahlen und gegeben falls einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.

Der Mietvertrag kann vom Mieter ohne Angaben von Gründen vor dem vereinbarten Mietende beendet werden. Der Mietgegenstand ist dann am Erfüllungsort des Mietvertrages, in den Geschäftsräumen des Vermieters diesem zu übergeben. Ein Recht auf Rückzahlung von bereits geleistetem Mietzins durch den Vermieter besteht nicht.

Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von drei Werktagen nach Rückgabe des Mietgegenstandes aufgetretene Mängel, für welche der Mieter haftbar war/ist, ihm gegenüber zu beanstanden. Kosten welche zu Abstellen der Mängel führen können nachträglich dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

§9 Schluss

Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es ist dann nach einer Regelung zu suchen, welche der unwirksamen bzw. unwirksam gewordenen Vertragsklausel möglichst nahe komme. Gerichtsstand für beide Vertragspartien ist Gengenbach.

Nordrach, Januar 2022